Rechtsanwälte Burghardt Seybold Tscherch Bechert
Der Datenschutz im Betrieb wurde gestärkt. Mit § 32 BDSG gibt es eine neue Grundlage für den Datenschutz für Arbeitnehmer und andere Beschäftigte. Der Arbietnehmerdatenschutz ist in Deutschland gleichwohl noch weiter auszubauen. Ein dringend notwendiges Datenschutzgesetz speziell für Arbeitnehmer (Arbeitnehmerdatenschutzgesetz) steht noch aus.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSchG)
Die Änderungen zum 11.06.2010 sind im Text kursiv gekennzeichnet.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Öffentliche und nicht öffentliche Stellen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 4a Einwilligung
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche
Stellen
§ 4c Ausnahmen
§ 4d Meldepflicht
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
§ 5 Datengeheimnis
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
§ 7 Schadensersatz
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche
Stellen
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 9a Datenschutzaudit
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und –nutzung
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
§ 19a Benachrichtigung
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Dritter Unterabschnitt Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und
öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Geschäftszwecke
§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
§ 28b Scoring
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
in anonymisierter Form
§ 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
§ 31 Besondere Zweckbindung
§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältisses
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Dritter Unterabschnitt
Aufsichtsbehörde
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen)
§ 38 Aufsichtsbehörde
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher
Regelungen
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
Medien
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 44 Strafvorschriften
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende Verwendungen
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
§ 47 Übergangsvorschriften
§ 48 Bericht der Bundesregierung
Anlage (zu § 9 Satz 1)
Erster Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er
durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch
Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn,
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten
einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den
Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die
nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts
personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle
personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn,
dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet
Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland
erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem
Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu
machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des
Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt
unberührt.
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der
Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des
Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als
öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch
Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht
nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der
Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines
Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des
Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und
der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten
ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen
des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit
der Stimmen zusteht. Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen,
Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie
nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle
hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit
öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
(Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht
automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener
Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich
ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen
personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten
Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten
auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung
gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a) die
Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b) der Dritte zur Einsicht oder
zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre
weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um
Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur
mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer
Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des
Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene
Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im
Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede
Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der
Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im
Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind
Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die
ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des
Mediums beeinflussen kann.
(11) Beschäftigte sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitsprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden)
4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
5. nach dem Jugendfreiwilligkeitsdienstgesetz Beschäftigte,
6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel
auszurichten, so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu
erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten anonymisieren und zu pseudonymisieren, soweit dies
nach dem Verwenungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur
zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt
oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine
Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der
Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich
macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern
er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der
verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen
des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu
unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung
der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der
Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist
er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des
Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich
oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung
hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen
besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders
hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im
Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der
bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind
der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche
Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich
festzuhalten. (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber
hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder
zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen 1. in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. in anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. der Organe und
Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1
und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und
Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die
ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die
nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an
sonstige ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1
entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere
wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau
nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung
eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen
der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung
oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller
Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von
Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten,
die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und
das Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden
Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen
herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle
den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit
zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die
Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des
Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist
auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
§ 4c Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung
personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen,
auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist,
zulässig, sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen
und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen
Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind,
erforderlich ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags
erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen
Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses
oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor
Gericht erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen
erforderlich ist oder
6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der
Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme
offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben
sind. Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen,
dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden
dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde
einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen
personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen
genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich
des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen
Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln
oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche
Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor. (3) Die Länder
teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
§ 4d Meldepflicht
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von
nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde
und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post-
und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen
Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle
personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt,
hierbei höchstens neun Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichem Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte
Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der
jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung,
2. zum Zweck der
anonymisierten Übermittlung gespeichert werden oder
3. für Zwecke der Markt-und Meinungsforschung.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und
Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn
der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere
durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die
Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten,
seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche
Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz.
Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2
Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den
Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden.
§ 4e Inhalt der
Meldepflicht
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig
sind, sind folgende Angaben zu machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der
Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der
Datenverarbeitung beauftragten Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen
Daten oder Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden
können,
7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob
die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
angemessen sind. § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1
mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der
meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten
automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz
schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens
innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche
gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der
Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen
Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen
automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen,
oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von
der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen
einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang
der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der
personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet.
Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der
verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf
personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten
aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz
bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder
nichtöffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner
Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der
Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum
Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen
der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die
Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den
Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen
befreit wird.
(4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis
von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder
nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für
den Datenschutz und dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts
entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen
Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht
herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des
Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen seine Akten und andere
Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für
den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist,
Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu
stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den
Datenschutz wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses
Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck
kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die
Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden.
Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat
insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren
Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem
Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch
geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen
Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen
Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle
eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über
zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den
Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann
in geeigneter Weise verfügbar.
(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur
Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der
nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2
in anderer Weise sicherzustellen.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2
keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der
behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter
herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den
Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen
(Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen
Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das
Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit fort.
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung,
Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass
mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in
der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er
sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des
Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der
Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in §
19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der
Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie
personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im
Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern,
können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere
Verfahren nach § 19 Abs. 6.
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich
ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der
Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder
der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen
Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde
oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete
Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die
Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt
wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen,
seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist
verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich
auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn
betreffenden Daten.
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige
Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch
geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist
zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt
werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche
Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person
zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§
19a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks
nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen
einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und
Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium
abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den
Betroffenen 1. über ihre Identität und Anschrift, 2. in allgemein
verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art
der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, 3. darüber, wie er seine Rechte
nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und 4. über die bei Verlust oder
Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit der
Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die
zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in
angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen,
müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
§ 7 Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz
oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen
Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die
nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche
Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine
nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen
unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen
der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von
130.000 Euro begrenzt. Ist auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen
Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130.000 Euro
übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen
speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die
speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen
mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag
personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die
Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu
diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind
Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht.
§ 9a Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von
Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr
Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und
zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das
Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes
Gesetz geregelt.
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses
Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist.
Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des
Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich
festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Dritte, an die
übermittelt wird, 3. Art der zu übermittelnden Daten, 4. nach § 9 erforderliche
technische und organisatorische Maßnahmen. Im öffentlichen Bereich können die
erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen
werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12
Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach
Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in
§ 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur
zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils
zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der
Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit
der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu
gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch
geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein
Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt
(Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und
Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des
Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher
Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach
vorheriger Anmeldung Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben,
verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz
verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber
geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von
ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig
auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
2. der Umfang, die Art und der zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen ,
3. die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatoischen Maßnahmen,
4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von unterauftragsverhältnissen,
7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Aufttragnehmer vorbehält,
10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrages.
Er kann bei
öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der
Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des
Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine
Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den
Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11,
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die
Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
1. a) öffentliche Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der
Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine
öffentliche Stelle ist, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden
Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im
Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder
nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung
automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere
Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene
Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des
Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§
12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen oder 2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es
sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 und 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.
§ 13 Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur
Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer
nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift,
die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben
hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur
zulässig, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen
öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen
Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht
hat,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung
erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch
ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer
entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen,
8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder
zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf
dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre
Maßnahmen erforderlich ist.
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig,
wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle
liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die
Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten
nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden
sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig,
wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine
Einwilligung verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche
Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls
erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11
Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie
der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung
oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche
Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs-
und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für
diese Zwecke verwendet werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. die
Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder
9 zulassen würden oder 2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des
Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei der
Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das
wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
berücksichtigen.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken
richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden
Geheimhaltungspflichten.
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist
zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder
des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben
erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den
die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall
prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn,
dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. §
10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen
des § 14 Abs. 2 zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende
Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden
dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so
verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich
ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht
berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren
Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist
unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer
öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist
zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle
liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine
Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse
an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene
kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das
Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist
abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich
ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die
übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies
gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis
erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder
Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1
zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten
Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren
Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer
Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das Gleiche gilt für
die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach
dem Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten
Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie
die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich
festzulegen. Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten
Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19
Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden. Für
automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach
geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.
Zweiter
Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die
Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben
werden, und
3. den Zweck der Speicherung. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen
Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die
personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten
Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene
Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die
Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom
Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche
Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung,
nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert
sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich
Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine
Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener
Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt
wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit
Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der
verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das
Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit
durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck
gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er
sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu
erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im
Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf
keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 19a Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der
Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die
Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der
Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten
zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei
der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der
Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz
ausdrücklich vorgesehen ist. Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest,
unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3
abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird
festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet
noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder
wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter
Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung
unzulässig ist oder 2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich
ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. einer Löschung
gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine
Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch
die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung
oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle
widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer
nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde
im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der
Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt
oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung
einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist
und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie
nicht gesperrt wären.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten
sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die
Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten
zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21
Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch
öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch
Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten
tätig werden. Dritter Unterabschnitt Bundesbeauftragter für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die die
Informationsfreiheit
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr
als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss
bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden
Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige
Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der
Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.
Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem
Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan
des Bundesministers des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die
Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die
Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht
einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder
umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes
verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der
Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört
werden.
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es
endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung. Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten,
wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe
vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst
rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der
Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine
Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des
Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die
Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt,
kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem
Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines
Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten
abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über
Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium
des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner
Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter
des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts
der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des
Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses,
verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht
mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des
Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen
oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,
Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten und
seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet
keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der
Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen
anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die
Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn
die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das
Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats,
in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten
der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und
das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12
Abs 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den
Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs.
1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle
der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die
Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15
bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt
des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige
Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn
dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl
zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten
gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt
befunden hat.
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die
für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den
Ländern zuständig sind.
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf 1. von
öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt
und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und 2.
personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Das
Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der
Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen,
unterliegen nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die
Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über
den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu
kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch
den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten
über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn
bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur,
soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den
Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in
die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren,
die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren
die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich
besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die
oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen
Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes,
insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern
zuständig sind.
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen
andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem
Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten
Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
Frist auf.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig
die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine
Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um
unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die
aufgrund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde
gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er
unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche
Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der
Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf
Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des
Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner
Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den
öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit
an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1
genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes
geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis
4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die
Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen
Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den
Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach
§ 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher
Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit
personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet,
genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz
nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten
ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den
Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24
bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien,
soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus
einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten
oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist
zulässig
1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsählichen Schuldverhältnis mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem
berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig:
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
2. soweit es erforderlich ist
a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder Verfolgung von Straftaten
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
3. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftliche Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbeziehnung, seinen Namen,Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbetiung oder Nutzung erforderlich ist
1. zum Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift,
3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommenssteuergesetzes steuerbegünstigt sind.
Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1a gespeichert wird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn fü den Betroffenen bei der Ansprache zum Zweck der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist. Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nciht entgegenstehen. Nach den Sätzen 1, 2 und 4 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie übermittelt worden sind.
(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
(3b) Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nciht von einer Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung
oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese Zwecke
unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung und in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche Stelle sowie über das
Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende
personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten
Stelle gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene
Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene
bei dem Dritten, dem die Daten im Rahmen der Zwecke nach Absatz 3 übermittelt werden, der
Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren. In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf für den Widerspruch keine strengere Form verlangt werden als für die Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen
nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur
unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat
ihn darauf hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der
Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen
außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht
hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist
ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung
von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten
durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer
entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung
von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in
Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in
Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige
eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten
Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich
bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den
Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des
Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder
Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für
die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten
von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder
gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen
besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder
nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies
gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im
Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten.
Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen
außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3
zulässig. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend.
§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.
(2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses betreffend ein Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 oder Nr. 9 des Kreditwesengesetzes an Auskunfteien übermitteln, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der Daten offensichtlich überwiegt. Der Betroffene istvor Abschluss des Vertrages hierüber zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für Giroverträge, die die Einrichtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit zum Gegenstand haben. Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ist die Übermittlung von Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses der Herstellung von Markttransparenz dienen, an Auskunfteien auch mit Einwilligung des Betroffenen unzulässig.
(3) Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten.
§ 28b Scoring
Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn
1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,2. im Falle der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 9, und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen,3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,
4. im Falle der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener
Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1ist zulässig, wenn
1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Abs. 3 bis 3b gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 durchzu
führen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses einzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte
Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu
unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde
liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich
ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus
elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme
in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4
und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
Am 11.06.2010 treten Abs. 6 und 7 in Kraft:
(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einerAuskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 6a bleibt unberührt.
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
in anonymisierter Form
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um
sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu
speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit
dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen
Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu
der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen
Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von Daten für Zwecke der Mart- und Meinungsforschung ist zulässig, wenn
1. kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.
Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Für Zwecke der Markt- und Meinungsforschungerhobene oder gespeicherte Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Daten, die nicht aus allgemein zugänglcihen Quellen entnommen worden sind und die die verantwortliche Stelle auch nicht veröffentlcihen darf, dürfen nur für das Forschungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden, für das sie erhoben worden sind. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass ein PErsonenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens, für das die Daten erhoben worden sind, möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönlcihe oder sachlcihe Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens erforderlich ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes
einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke
verwendet werden.
§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn die für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des
Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der
Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der
Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden
personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis
des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen
Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der
Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von
Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht
mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der
Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht
werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich
wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle
festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung
wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle
erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der
Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt,
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und
a)
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf
diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
b) es
sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Absatz 2 Satz 2) und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen
Fälle unverhältnismäßig ist. Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest,
unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7
abgesehen wird,
9. aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung gespeichert sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. den Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger.
(2) Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
1. die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte,
2. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und
3. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
1. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder
2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.
Hat eine andere als die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
1. den Wahrscheinlichkeitswert oder
2. einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts berechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben auf Verlangen der für die Entscheidung verantwortlichen Stelle an diese zu übermitteln. ImFalle des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle den Betroffenen zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche unter Angabe des Namens und der Anschrift der anderen Stelle sowie der zur Bezeichnung des Einzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an diese zu verweisen, soweit sie die Auskunft nicht selbst erteilt. In diesem Fall hat die andere Stelle, die den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1und 2 gegenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen. Die Pflicht der für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3 entfällt, soweit die für die Entscheidung verantwortliche Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch macht.
(3) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogeneDaten zum Zwecke der Übermittlung speichert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, auch wenn sie weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Dem Betroffenen ist auch Auskunft zu erteilen über Daten, die
1. gegenwärtig noch keinen Personenbezug aufweisen, bei denen ein solcher aber im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung von der verantwortlichen Stelle hergestellt werden soll,
2. die verantwortliche Stelle nicht speichert, aber zumZwecke der Auskunftserteilung nutzt.
Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
1. die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen sowie die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten, an die die Werte übermittelt worden sind,
2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach den von der Stelle zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben,
3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach den Nummern 1 und 2 genutzten Datenarten sowie
4. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle
1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, denPersonenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder
2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.
(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind sie zu sperren.
(6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(8) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn
1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert
werden, oder
2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich
Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und
2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische
Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen , Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, strafbare
Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der
verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die
Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine
Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom
Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen lässt.
(4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung
oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle
widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit
bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der
Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt,
gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des
Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine
Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung
übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten
sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die
Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten
zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt
oder genutzt wurden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder
eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht
gesperrt wären.
Dritter Unterabschnitt
Aufsichtsbehörde
§ 36
(weggefallen)
§ 37
(weggefallen)
§ 38 Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie
anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des
Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Sie berät und
unterstützt die Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen
Stellen mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse. Die Aufsichtsbehörde darf
die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und
nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Insbesondere darf
die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden
übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Stellt die
Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über
den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu
unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen
Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die
Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu
unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen
Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten
entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen
automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register
kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf
die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der
zugriffsberechtigten Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung
beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind
befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und
Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht
nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die
Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der
Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die
für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich
dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses
Abschnittes unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher
Regelungen
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von
verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur
Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der
zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten
Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in
Ausübung ihrer Berufsoder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind,
dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder
genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine
nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle
einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt
werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte
personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu
speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen
mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck
dies erfordert. (3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen
personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der
Zeitgeschichte unerlässlich ist.
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
Medien
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen
der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder
literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende
Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend
§ 7 zur Anwendung kommen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von
Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die
Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der
Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten
verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei
der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen
berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden
kann, 2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers
von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann, 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst
erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Deutschen Welle durch
Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Der Betroffene
kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses
Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch
soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an
die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des
Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei
Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den
Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt
wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz.
Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im
Übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den
Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen
Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er
erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der
Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle
für ihren Bereich. Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Stellt eine nicht öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3Absatz 9),
2. personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen,
3. personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen oder
4. personenbezogene Daten zur Bank- und Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. Die Benachrichtigung des Betroffenen
muss unverzüglich erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird. Die Benachrichtigung der Betroffenen muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und Empfehlung für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. Die Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde muss zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und der von der Stelle daraufhin ergriffenen Maßnahmen enthalten. Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fälle, tritt an ihre Stelle die Information der Öffentlichkeit durch Anzeigen, die mindestens eine halbe Seite umfassen, in mindestens
zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme. Eine Benachrichtigung, die der Benachrichtigungspflichtige erteilt hat, darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen ihn oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Benachrichtigungspflichtigen nur mit Zustimmung des Benachrichtigungspflichtigen verwendet werden.
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung über die Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen überzeugt,
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis
erhalten kann,
3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art
und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte
Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht
sicherstellt,
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig benachrichtigt,
8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,
8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme
nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
Die Nummern 7a und 7b treten am 11.06.2010 in Kraft:
7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt
oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum
Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft
oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht
automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich
sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Mermal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße
bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt
oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der
Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende Verwendungen
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23.
Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt
mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit
Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des
Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung gelangen,
sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am
23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit
den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei
verwendet, ist Datei
1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren
nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut
ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden
kann (nicht automatisierte Datei). Nicht hierzu gehören Akten und
Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren
umgeordnet und ausgewertet werden können.
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte
verwendet, ist Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende
Unterlage, die nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen
auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die
nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger
verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen
Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im
Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
§ 47 Übergangsregelung
Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter an-
zuwenden
1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.
§ 48 Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
1. bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,
2. bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
Anlage (zu
§ 9 Satz 1)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder
genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu
gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht
wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu
schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren
(Zutrittskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden
können (Zugangskontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden
Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung,
Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert
oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen
Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf
Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden
können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine
Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung
vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann,
ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben,
verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet
werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden
können (Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung
oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt
verarbeitet werden können.
Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.
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